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Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis im Sinne von § 17 UWG [→ Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ] ist jede im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheimgehalten werden soll.1)
Ein Geschäftsgeheimnis braucht keinen bestimmten Vermögenswert zu besitzen; es reicht aus, dass es sich für die Klägerin nachteilig auswirken kann, wenn Dritte, insbesondere Wettbewerber, Kenntnis von den Daten erlangen.2)
An die Manifestation des Geheimhaltungswillens dürfen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden; es genügt, wenn sich dieser Wille aus der Natur der geheim zu haltenden Tatsache ergibt.3)
Es unterliegt auch keinem Zweifel, dass ein Geschäftsgeheimnis veräußert werden kann.4)
Für den Schutz als Betriebsgeheimnis kommt es darauf an, ob die fragliche Information allgemein, d.h. ohne großen Zeit- und Kostenaufwand, zugänglich ist. Der Stand der Technik umfasst dagegen eine Fülle von unaufbereiteten Informationen, die nur mit großem Aufwand ausfin-dig und zugänglich gemacht werden können.5)
Neuheitsschädliche Tatsachen schließt den Geheimnisschutz nach § 17 UWG nicht grundsätzlich aus.6)
Betriebsgeheimnisse technischer Natur sind insbesondere Konstruktionen, Konstruktionszeichnungen, Rezepte, Herstellungsverfahren, technische Zusammensetzungen sowie die Funktionsweise einer Anlage.7)
Eine den Geheimnischarakter einer Tatsache ausschließende Offenkundigkeit liegt vor, wenn die Tatsache allgemein bekannt ist.8)
Dass die Tatsache einem begrenzten - wenn auch unter Umständen größeren - Personenkreis zugänglich war, steht der Annahme eines Betriebsgeheimnisses nicht entgegen.9)
Insbesondere wird der Geheimnischarakter im Allgemeinen nicht dadurch aufgehoben, dass Vorgänge in einem Produktionsbetrieb den dort Beschäftigten bekannt werden.10)
Die Zuordnung einer Tatsache zum Stand der Technik ist für die Frage einer den Geheimnischarakter ausschließenden allgemeinen Bekanntheit dagegen ohne Bedeutung. Auch wenn der allgemeine Stand der Technik regelmäßig durch Veröffentlichung bekannt ist, kann eine Offenkundigkeit von den zugrunde liegenden Fertigungsmethoden nicht ohne weiteres angenommen werden.11)
Für den Schutz als Betriebsgeheimnis kommt es vielmehr darauf an, ob die maßgebliche Tatsache, mag sie auch zum Stand der Technik gehören, nur mit einem großen Zeit- oder Kostenaufwand ausfindig, zugänglich und dem Unternehmer damit nutzbar gemacht werden kann.12)
Insbesondere die auch im Streitfall in Rede stehende Nutzung von Konstruktionsplänen, in denen Maße und Anordnungen technischer Bauteile einer Maschine verkörpert sind, wird regelmäßig in erheblichem Umfang eigene Konstruktionsarbeit ersparen.13). Deshalb können solche Konstruktionspläne als Betriebsgeheimnis geschützt sein.14)
Ein auf Unterlassung des Herstellens, Anbietens und Inverkehrbringens einer technischen Anlage gerichteter Klageantrag, der auf das Verbot der unbefugten Verwertung von Betriebsgeheimnissen gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG gestützt ist, ist hinreichend bestimmt, wenn sich das vom Kläger begehrte Verbot gegen eine konkrete Verletzungsform richtet, auch wenn er keine verbale Beschreibung der Umstände enthält, aus denen der Kläger eine Rechtsverletzung herleitet.15)
Die konkreten Maße und Anordnungen von Düsenkörper und Düsenblöcken einer Hohlfasermembranspinnanlage, die in Konstruktionsplänen und im Endprodukt selbst verkörpert sind, kommen als Betriebsgeheimnis im Sinne von § 17 UWG in Betracht.16)
Für den Schutz als Betriebsgeheimnis kommt es darauf an, ob die maßgebliche Tatsache, mag sie auch zum Stand der Technik gehören, nur mit einem großen Zeit- oder Kostenaufwand ausfindig, zugänglich und dem Unternehmer damit nutzbar gemacht werden kann. Danach können Konstruktionspläne, in denen Maße und Anordnungen technischer Bauteile einer Maschine verkörpert sind und deren Erstellung einen erheblichen Aufwand erfordert, als Betriebsgeheimnis geschützt sein.17)
Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis i.S. von § 17 UWG ist jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheimgehalten werden soll.18)
Kundendaten eines Unternehmens können ein Geschäftsgeheimnis darstellen, wenn sie Kunden betreffen, zu denen bereits eine Geschäftsbeziehung besteht und die daher auch in Zukunft als Abnehmer der angebotenen Produkte in Frage kommen. Dabei darf es sich nicht lediglich um Angaben handeln, die jederzeit ohne großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt werden können.( (BGH, Urt. v. 26. Februar 2009 - I ZR 28/06 - Versicherungsuntervertreter; m.V.a. BGH, Urt. v. 27.4.2006 – I ZR 126/03, GRUR 2006, 1044 Tz. 19 = WRP 2006, 1511 – Kundendatenprogramm))
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