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→ Lauterkeitsrechtlicher Nachahmungsschutz für ein Sportereignis
→ Wettbewerbliche Eigenart
→ Wettbewerbliche Eigenart einer Sachgesamtheit
→ Wettbewerbliche Eigenart eines Produktprogrammes
Der Begriff der Waren und Dienstleistungen im Sinne von § 4 Nr. 9 UWG ist weit auszulegen.1)
Gegenstand des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes können Leistungs- und Arbeitsergebnisse aller Art sein.2)
Maßgebend ist, ob dem Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart zukommt, ob also seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen.3)
Unter den Begriff der Waren und Dienstleistungen fallen auch nichtkörperliche Darbietungen wie Aufführungen und Sendungen.4)
Schutzgegenstand des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes ist nicht ein bestimmtes Individualgut oder das Leistungsergebnis als solches, sondern die Abwehr von Verhaltensunrecht in Form der unlauteren Art und Weise, wie eine fremde Leistung zu Wettbewerbszwecken - etwa durch Herbeiführung einer vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung - nachgeahmt wird.5)
Der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz ist deshalb - anders als ein Immaterialgüterrecht - als solcher nicht übertragbar.6)
Insbesondere nach einem Produktionsübergang kann er aber für einen nachfolgenden Hersteller neu begründet werden, wenn die Nachahmung der Waren weiterhin eine Täuschung der Abnehmer herbeiführt7) oder einen anderen Unlauterkeitstatbestand des § 4 Nr. 9 UWG erfüllt.8)
§ 4 Nr. 9 UWG → Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz
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