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wettbewerbsrecht:gebot_der_preisklarheit_und_preiswahrheit

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Gebot der Preisklarheit und Preiswahrheit

§ 1 (6) PAngV

Die Angaben nach dieser Verordnung müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Bei der Aufgliederung von Preisen sind die Endpreise hervorzuheben.

Grundpreisangabe

Nach § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV müssen die in der Preisangabenverordnung vorgesehenen Angaben eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Diese Anforderungen können auf unterschiedliche Weise erfüllt werden.1)

Eine Preisangabe entspricht dann dem in § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV aufgestellten Gebot der deutlichen Lesbarkeit, das das Erfordernis der guten Lesbarkeit in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Preisangabenrichtlinie umsetzt, wenn sie von einem Verbraucher mit normaler Sehkraft aus angemessener Entfernung ohne Hilfsmittel und ohne Mühe gelesen werden kann.2)

Die Frage, ob eine Angabe diese Voraussetzungen erfüllt, ist unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen, wobei neben der Schriftgröße auch das Druckbild, das heißt unter anderem die Wort und Zahlenanordnung, die Gliederung, das Papier, die Farbe sowie der Hintergrund von Bedeutung sind; außerdem ist der Abstand zu berücksichtigen, aus dem der Verbraucher die Angabe liest.3)

Die (abstrakte) Festlegung exakter Mindestschriftgrößen gemäß der DIN 1450 „Schriften Leserlichkeit“, die der aus Vertretern des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und der Wirtschafts- bzw. Verbraucherminister/-senatoren der Länder bestehende Bund-/Länder-Ausschuss „Preisangaben“ vorgeschlagen hat, lässt sich den geltenden Bestimmungen der Preisangabenverordnung nicht entnehmen.4)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, das die Preisangabenverordnung zuletzt mit der Sechsten Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung vom 1. August 2012 geändert hat (BGBl. I, S. 1706), hat diesen Vorschlag auch nicht aufgenommen.5)

Aus einer an Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken orientierten Auslegung von § 1 Abs. 6 PAngV ergibt sich, dass bei einer Werbung unter Angaben von Preisen für Dienstleistungen, bei denen der Gesamtpreis aufgrund der Beschaffenheit des Produkts vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung für aufwandsabhängige Kosten mitzuteilen ist.6)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 7. März 2013 - I ZR 30/12 - Grundpreisangabe im Supermark; m.V.a. BGH, GRUR 2008, 84 Rn. 30 Versandkosten; BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 I ZR 149/07, GRUR 2010, 744 Rn. 35 = WRP 2010, 1023 Sondernewsletter, jeweils zum Erfordernis der eindeutigen Zuordnung; vgl. weiter Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 1 PAngV Rn. 44
2)
BGH, Urteil vom 7. März 2013 - I ZR 30/12 - Grundpreisangabe im Supermark; m.V.a. Sosnitza in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 1 PAngV Rn. 55; Völker in Harte/Henning, UWG, 2. Aufl., § 1 PAngV Rn. 60; Fezer/Wenglorz, UWG, 2. Aufl., § 4S14 Rn. 157
3)
BGH, Urteil vom 7. März 2013 - I ZR 30/12 - Grundpreisangabe im Supermarkt; m.V.a. Völker in Harte/Henning aaO § 1 PAngV Rn. 60; Fezer/Wenglorz aaO § 4S14 Rn. 157
4)
BGH, Urteil vom 7. März 2013 - I ZR 30/12 - Grundpreisangabe im Supermarkt; m.V.a. Jacobi, WRP 2010, 1217, 1221
5)
BGH, Urteil vom 7. März 2013 - I ZR 30/12 - Grundpreisangabe im Supermarkt
6)
BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 61/14 - Wir helfen im Trauerfall
wettbewerbsrecht/gebot_der_preisklarheit_und_preiswahrheit.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/12 08:53 von 127.0.0.1