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Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 ist die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar;
§ 5 (1) S. 2 Nr. 7 UWG → Irreführende Angaben über Rechte des Verbrauchers
Der Tatbestand der Nummer 10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG setzt keine hervorgehobene Darstellung der vermeintlichen Besonderheit des Angebots, sondern lediglich voraus, dass beim Verbraucher der unrichtige Eindruck erweckt wird, der Unternehmer hebe sich bei seinem Angebot dadurch von den Mitbewerbern ab, dass er dem Verbraucher freiwillig ein Recht einräume. Der Tatbestand ist jedoch nicht erfüllt, wenn dem angesprochenen Verbraucher gegenüber klargestellt wird, dass ihm keine Rechte eingeräumt werden, die ihm nicht schon kraft Gesetzes zustehe.1)
Eine unzulässige geschäftliche Handlung ist nach Nr. 10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar.
Aus der Vorschrift ergibt sich kein Anhalt für ein Erfordernis einer hervorgehobenen Darstellung. Nichts anderes folgt auch aus der für die gebotene unionsrechtskonforme Auslegung dieser Regelung maßgeblichen Bestimmung der Nummer 10 des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, nach der den Verbrauchern gesetzlich zugestandene Rechte nicht als Besonderheit des Angebots präsentiert werden dürfen. Eine hervorgehobene Angabe wird daher weder im deutschen Recht noch im für dessen Auslegung maßgeblichen Unionsrecht vorausgesetzt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es vielmehr jeweils, dass beim Verbraucher der unrichtige Eindruck erweckt wird, der Unternehmer hebe sich bei seinem Angebot dadurch von den Mitbewerbern ab, dass er dem Verbraucher freiwillig ein Recht einräume.2)
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