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§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG → Irreführende Angaben über Preis und Verkaufsmodalitäten
Werden Preise für ein Angebot durchgestrichenen Preisen gegenübergestellt, so muss sich aus der Werbung klar und deutlich ergeben, worum es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt.1)
Bezeichnet der durchgestrichene Preis in einer Werbung aus der Sicht der maßgeblichen Verbraucher eindeutig einen früher von dem Werbenden geforderten Preis, so bedarf es eine Klarstellung, um welchen Preis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt, in einem solchen Fall nicht.2)
Werbung mit einem durchgestrichenen Preis misst der Verbraucher nicht eine je nach Vertriebsform unterschiedliche Bedeutung bei. Auch im Internethandel und auf einer Handelsplattform wie Amazon.de erkennt der Verkehr in einer durchgestrichenen Preisangabe regelmäßig den früher von dem werbenden Unternehmer verlangten Preis.3)
§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG → Irreführende Angaben über Preis und Verkaufsmodalitäten
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