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wettbewerbsrecht:durchgestrichene_preise

finanzcheck24.de

Durchgestrichene Preise

§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG → Irreführende Angaben über Preis und Verkaufsmodalitäten

Werden Preise für ein Angebot durchgestrichenen Preisen gegenübergestellt, so muss sich aus der Werbung klar und deutlich ergeben, worum es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt.1)

Bezeichnet der durchgestrichene Preis in einer Werbung aus der Sicht der maßgeblichen Verbraucher eindeutig einen früher von dem Werbenden geforderten Preis, so bedarf es eine Klarstellung, um welchen Preis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt, in einem solchen Fall nicht.2)

Werbung mit einem durchgestrichenen Preis misst der Verbraucher nicht eine je nach Vertriebsform unterschiedliche Bedeutung bei. Auch im Internethandel und auf einer Handelsplattform wie Amazon.de erkennt der Verkehr in einer durchgestrichenen Preisangabe regelmäßig den früher von dem werbenden Unternehmer verlangten Preis.3)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 182/14 - Durchgestrichener Preis II; m.V.a. BGH, Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 81/09, GRUR 2011, 1151 Rn. 22 = WRP 2011, 1587 - Original Kanchipur
2) , 3)
BGH, Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 182/14 - Durchgestrichener Preis II
wettbewerbsrecht/durchgestrichene_preise.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/12 08:53 von 127.0.0.1