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DWDG → Gesetz über den Deutschen Wetterdienst
→ Amtliche Warnung
Der DWD ist aufgrund der Ermächtigungsgrundlage in § 4 Abs. 6 DWDG berechtigt, bestimmte meteorologische und klimatologische Dienstleistungen für die Allgemeinheit unentgeltlich anzubieten und zu verbreiten.1)
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