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wettbewerbsrecht:deutscher_wetterdienst

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Deutscher Wetterdienst

DWDG → Gesetz über den Deutschen Wetterdienst
Amtliche Warnung

Der DWD ist aufgrund der Ermächtigungsgrundlage in § 4 Abs. 6 DWDG berechtigt, bestimmte meteorologische und klimatologische Dienstleistungen für die Allgemeinheit unentgeltlich anzubieten und zu verbreiten.1)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 12. März 2020 - I ZR 126/18 - WarnWetter-App
wettbewerbsrecht/deutscher_wetterdienst.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/12 08:53 von 127.0.0.1