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wettbewerbsrecht:besondere_preisvorteile

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Besondere Preisvorteile

§ 5 (1) S. 2 Nr. 2 UWG

Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält: den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis__ oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;

Werbung mit Preisherabsetzungen (§ 5 (4) UWG)
Kopplungsangebote

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über - nachfolgend aufgezählte - Umstände enthält; hierzu rechnen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 Nr. 2 UWG auch solche über den Preis oder das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils. Eine Irreführung liegt vor, wenn das Verständnis, das eine Angabe bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt.1)

siehe auch

1)
st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - I ZR 114/20, GRUR 2021, 1315 Rn. 12 = WRP 2021, 1444 - Kieferorthopädie
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