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§ 7 BORA → Benennung von Teilbereichen der Berufstätigkeit
§ 9 BORA → Kurzbezeichnungen
§ 10 BORA → Briefbögen
Zwar handelt es sich bei den anwaltsrechtlichen Vorschriften der BRAO und der BORA nicht durchweg um Marktverhaltensregelungen i. S. v. § 4 Nr. 11 UWG1), bei der Werbebeschränkung des § 43b BRAO und den dieses konkretisierenden Vorschriften der §§ 6 bis 10 BORA ist dies aber der Fall 2). Nachdem es sich bei der BORA um autonomes Satzungsrecht handelt, weist diese auch Rechtsnormcharakter auf; ihre Regelungen sind daher gesetzliche Vorschriften i. S. v. § 4 Nr. 11 UWG3).4)
Bei § 7 Abs. 2 BORA handelt es sich um eine Konkretisierung der Werbebeschränkung des § 43b BRAO und damit um eine Marktverhaltensregelung. Zuwiderhandlungen stellen unlautere geschäftliche Handlungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar.5)
BRAO → Bundesrechtsanwaltsordnung
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