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wettbewerbsrecht:begrenzung_unangemessener_vertragsstrafen

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Begrenzung unangemessener Vertragsstrafen

Regelt, dass bei der Vereinbarung einer zu hohen Vertragsstrafe nur eine angemessene Vertragsstrafe geschuldet wird.

§ 13a (4) UWG

Verspricht der Abgemahnte auf Verlangen des Abmahnenden eine unangemessen hohe Vertragsstrafe, schuldet er lediglich eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe.

siehe auch

Vertragsstrafe
Vor gerichtlichen Verfahren sollen Schuldner abgemahnt werden, um Streitigkeiten beizulegen.

wettbewerbsrecht/begrenzung_unangemessener_vertragsstrafen.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/13 07:10 von mfreund