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wettbewerbsrecht:ausnahmen_bei_individuellen_und_zeitlich_begrenzten_preisermaessigungen

finanzcheck24.de

Ausnahmen bei individuellen und zeitlich begrenzten Preisermäßigungen

§ 9 (1) der Preisangabenverordnung (PAngV) beschreibt die Ausnahmen von der Pflicht zur Angabe eines neuen Gesamt- oder Grundpreises bei bestimmten Preisermäßigungen.

§ 9 (1) PAngV

Die Pflicht zur Angabe eines neuen Gesamtpreises oder Grundpreises gilt nicht bei

1. individuellen Preisermäßigungen;

2. nach Kalendertagen zeitlich begrenzten und durch Werbung oder in sonstiger Weise bekannt gemachten generellen Preisermäßigungen;

3. schnell verderblichen Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit, wenn der geforderte Gesamtpreis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs oder eines drohenden Ablaufs der Haltbarkeit herabgesetzt wird und dies für die Verbraucher in geeigneter Weise kenntlich gemacht wird.

siehe auch

§ 9 PAngV → Preisermäßigungen
Regelt die Ausnahmen von der Pflicht zur Angabe eines neuen Gesamt- oder Grundpreises bei bestimmten Preisermäßigungen.

wettbewerbsrecht/ausnahmen_bei_individuellen_und_zeitlich_begrenzten_preisermaessigungen.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/01 09:25 von mfreund