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Die Angabe eines um 5% überhöhten Vergleichspreises in der Werbung einer Apotheke für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ist im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG [→ Irreführende geschäftliche Handlungen] geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.1)
§ 5 Abs. 1 Satz 1 UWG → Irreführende geschäftliche Handlungen
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