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wettbewerbsrecht:apothekenabgabepreis

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Apothekenabgabepreis

Die Angabe eines um 5% überhöhten Vergleichspreises in der Werbung einer Apotheke für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ist im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG [→ Irreführende geschäftliche Handlungen] geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.1)

siehe auch

§ 5 Abs. 1 Satz 1 UWG → Irreführende geschäftliche Handlungen

1)
BGH, Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 31/15 - Apothekenabgabepreis
wettbewerbsrecht/apothekenabgabepreis.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/12 08:53 von 127.0.0.1