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Die Frage, ob der Klägerin [→ Anspruchsberechtigter im wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz] Schadensersatzansprüche und - als Hilfsansprüche zu deren Durchsetzung - Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche zustehen, richtet sich nach dem zur Zeit der beanstandeten Handlungen geltenden Recht.1)
Der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsantrag, der auf Wiederholungsgefahr gestützt ist, kann nur bestehen, wenn das beanstandete Wettbewerbsverhalten der Beklagten zur Zeit seiner Begehung den Unterlassungsanspruch begründet hat und dieser auch auf der Grundlage einer geltenden Rechtslage noch gegeben ist.2)
Liegt eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne von § 4 Nr. 9 UWG vor, kommt bei schuldhaftem Verhalten im Sinne von § 9 Satz 1 UWG ein Anspruch auf Schadensersatz in Betracht, der nach der Berechnungsmethode der Lizenzanalogie ermittelt werden kann.3)
Auch im Bereich des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes steht dem Verletzten grundsätzlich ein Anspruch auf Benennung von Lieferanten und gewerblichen Abnehmern zu (BGH GRUR 1994,630 - „Cartier-Armreif“). Aus dem BGH-Urteil vom 21.02.2002 - I ZR 140/99 - „Entfernung der Herstellungsnummer III“ ergibt sich auch ein diesbezüglicher Belegvorlageanspruch.
Der BGH bezeichnet den Drittauskunftsanspruch als Unterfall des allgemeinen Anspruchs auf Störungsbeseitigung und hat deshalb unter Bezugnahme auf „Cartier-Armreif“ in einem Anschwärzungsfall dem Verletzten einen Auskunftsanspruch zur Herkunft der auch ihn, den Verletzten, betreffenden „Schwarzen Liste“ gewährt (BGH Urteil vom 23. Februar 1995, WRP 1995, 493-495 - „Schwarze Liste“).
Mit Blick auf die im Laufe des Rechtsstreits in Kraft getretene Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ist hinsichtlich der maßgeblichen Rechtsgrundlagen zwischen dem Unterlassungsanspruch einerseits und dem Auskunfts- und Schadensersatzanspruch andererseits zu unterscheiden.4)
Da der Unterlassungsanspruch auf die Abwehr künftiger Gefahren gerichtet ist, ist eine Klage nur dann begründet, wenn auch auf der Grundlage der nunmehr geltenden Rechtslage Unterlassung verlangt werden kann. Zudem muss die Handlung zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, da es andernfalls an der Wiederholungsgefahr fehlt.5)
Demgegenüber kommt es bei der Feststellung der Schadensersatzpflicht [→ Schadensersatzanspruch] und der Verpflichtung zur Auskunftserteilung [→ Auskunftsanspruch] auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Begehung an.6)
Der Vernichtungsanspruch dient der Beseitigung eines fortdauernden Störungszustands und ist daher nur begründet, wenn seine Voraussetzungen nach dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Rechts vorliegen.7)
Entsprechendes gilt für den Rückrufanspruch.8)
§ 4 Nr. 3 UWG → Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz
→ Anspruchsberechtigter im wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz
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