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§ 4a (1) UWG → Verbot aggressiver geschäftlicher Handlungen
Verbietet aggressive geschäftliche Handlungen, die die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern oder Marktteilnehmern erheblich beeinträchtigen.
§ 4a (2) UWg → Kriterien zur Feststellung aggressiver geschäftlicher Handlungen
Legt die Kriterien fest, anhand derer festgestellt wird, ob eine geschäftliche Handlung als aggressiv einzustufen ist.
UWG, Kapitel 1 → Allgemeine Bestimmungen
Dienen dem Schutz des Wettbewerbs vor unlauteren geschäftlichen Handlungen, indem es zentrale Begriffe definiert, irreführende und aggressive Geschäftspraktiken reguliert und den Schutz von Mitbewerbern, Verbrauchern und Marktteilnehmern gewährleistet.
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