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§ 388 der Zivilprozessordnung (ZPO) behandelt den Fall, wenn ein Zeuge seine Zeugnisverweigerung schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle erklärt hat und im Termin nicht erschienen ist.
Hat der Zeuge seine Weigerung schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle erklärt und ist er in dem Termin nicht erschienen, so hat auf Grund seiner Erklärungen ein Mitglied des Prozessgerichts Bericht zu erstatten.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 7 → Zeugenbeweis
Regelt die Beweisführung durch Zeugen im Zivilprozess, einschließlich der Benennung, Vernehmung und Rechte der Zeugen sowie der Behandlung von Zeugnisverweigerungen und der Entschädigung von Zeugen.
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