Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:zweites_versaeumnisurteil

finanzcheck24.de

Zweites Versäumnisurteil

§ 345 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass einer Partei, die den Einspruch eingelegt hat, aber in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung oder in derjenigen Sitzung, auf welche die Verhandlung vertagt ist, nicht erscheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt, gegen das Versäumnisurteil, durch das der Einspruch verworfen wird, ein weiterer Einspruch nicht zusteht.

§ 345 ZPO

Einer Partei, die den Einspruch eingelegt hat, aber in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung oder in derjenigen Sitzung, auf welche die Verhandlung vertagt ist, nicht erscheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt, steht gegen das Versäumnisurteil, durch das der Einspruch verworfen wird, ein weiterer Einspruch nicht zu.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2 → Versäumnisverfahren
Regelt die Verfahren und Bedingungen, unter denen Versäumnisurteile erlassen werden, einschließlich der Möglichkeiten und Einschränkungen für Einsprüche gegen solche Urteile.

verfahrensrecht/zweites_versaeumnisurteil.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:44 von 127.0.0.1