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§ 829a (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt das Vorgehen des Gerichts bei Zweifeln an der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides oder den übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen.
Hat das Gericht an dem Vorliegen einer Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides oder der übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen Zweifel, teilt es dies dem Gläubiger mit und führt die Zwangsvollstreckung erst durch, nachdem der Gläubiger die Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides übermittelt oder die übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen nachgewiesen hat.
§ 829a ZPO → Vereinfachter Vollstreckungsantrag bei Vollstreckungsbescheiden
Regelt den vereinfachten Vollstreckungsantrag bei Vollstreckungsbescheiden, insbesondere bei elektronischen Anträgen zur Zwangsvollstreckung.
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