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§ 747 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass zur Zwangsvollstreckung in einen Nachlass, wenn mehrere Erben vorhanden sind, bis zur Teilung ein gegen alle Erben ergangenes Urteil erforderlich ist.
Zur Zwangsvollstreckung in einen Nachlass ist, wenn mehrere Erben vorhanden sind, bis zur Teilung ein gegen alle Erben ergangenes Urteil erforderlich.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 → Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
Regelt die Zwangsvollstreckung bei Geldforderungen, einschließlich der Voraussetzungen und Verfahren zur Durchsetzung von Geldansprüchen gegen Schuldner.
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