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§ 870a der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zwangsvollstreckung in eingetragene Schiffe oder Schiffsbauwerke.
§ 870a (1) ZPO → Zwangsvollstreckung durch Schiffshypothek oder Zwangsversteigerung
Beschreibt, dass die Zwangsvollstreckung durch Eintragung einer Schiffshypothek oder durch Zwangsversteigerung erfolgt, wobei eine Zwangsversteigerung eines Seeschiffs unzulässig ist, wenn sich das Schiff auf der Reise befindet.
§ 870a (2) ZPO → Anwendung von § 866 und § 867
Erklärt, dass die Vorschriften des § 866 Abs. 2, 3 und § 867 entsprechend gelten.
§ 870a (3) ZPO → Erlöschen der Schiffshypothek bei Aufhebung der Vollstreckung
Regelt das Erlöschen der Schiffshypothek, wenn die Vollstreckung aufgehoben oder für unzulässig erklärt wird, und verweist auf § 57 Abs. 3 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 3 → Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
Regelt die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, einschließlich der besonderen Vorschriften für Schiffe und Schiffsbauwerke, die im Schiffsregister eingetragen sind oder eingetragen werden können.
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