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verfahrensrecht:zwangsvollstreckung_in_das_gesamtgut_bei_fortgesetzter_guetergemeinschaft

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Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei fortgesetzter Gütergemeinschaft

§ 745 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erfordert ein gegen den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner ergangenes Urteil zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut.

§ 745 (1) ZPO

Im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein gegen den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner ergangenes Urteil erforderlich und genügend.

siehe auch

§ 745 ZPO → Zwangsvollstreckung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
Regelt die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft.

verfahrensrecht/zwangsvollstreckung_in_das_gesamtgut_bei_fortgesetzter_guetergemeinschaft.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 04:14 von 127.0.0.1