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§ 737 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zwangsvollstreckung in Gegenstände, die einem Vermögens- oder Erbschaftsnießbrauch unterliegen.
§ 737 (1) ZPO → Zwangsvollstreckung bei Vermögensnießbrauch
Beschreibt die Bedingungen, unter denen die Zwangsvollstreckung in die dem Nießbrauch unterliegenden Gegenstände trotz des Nießbrauchs zulässig ist, wenn der Besteller zu der Leistung und der Nießbraucher zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt ist.
§ 737 (2) ZPO → Zwangsvollstreckung bei Erbschaftsnießbrauch
Regelt die Zwangsvollstreckung bei einem Nießbrauch an einer Erbschaft für die Nachlassverbindlichkeiten.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Zwangsvollstreckung bei Nießbrauch
Regelt die Zwangsvollstreckung in Gegenstände, die einem Nießbrauch unterliegen, insbesondere bei Vermögens- oder Erbschaftsnießbrauch, und beschreibt die Bedingungen, unter denen die Vollstreckung trotz des Nießbrauchs zulässig ist.
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