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§ 796 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Voraussetzungen und Verfahren zur Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden.
§ 796 (1) ZPO → Vollstreckungsklausel bei abweichenden Gläubigern oder Schuldnern
Vollstreckungsbescheide benötigen eine Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollstreckung für oder gegen andere Personen als im Bescheid genannt erfolgen soll.
§ 796 (2) ZPO → Einwendungen gegen den Anspruch nach Zustellung
Einwendungen, die den Anspruch betreffen, sind nur zulässig, wenn die Gründe nach der Zustellung des Bescheids entstanden sind und nicht mehr durch Einspruch geltend gemacht werden können.
§ 796 (3) ZPO → Zuständigkeit für Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel
Das Gericht, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre, ist auch für Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel und Einwendungen gegen den Anspruch zuständig.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 4 → Zwangsvollstreckung
Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Voraussetzungen und Verfahren, die zur Durchsetzung von Ansprüchen durchgesetzt werden können, sowie die Rolle der Gerichte und der beteiligten Parteien.
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