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§ 869 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung durch ein besonderes Gesetz geregelt werden.
Die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung werden durch ein besonderes Gesetz geregelt.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
Regelt die Zwangsvollstreckung in Immobilien, einschließlich der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, die durch spezielle Gesetze bestimmt werden.
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