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§ 184 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten und die Zustellung durch Aufgabe zur Post, wenn kein solcher Bevollmächtigter benannt wird.
§ 184 (1) ZPO → Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten
Ermöglicht dem Gericht, die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten anzuordnen, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls kein Prozessbevollmächtigter bestellt wurde.
§ 184 (2) ZPO → Zustellung durch Aufgabe zur Post
Bestimmt, dass ein Schriftstück zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt gilt und regelt die Nachweispflichten für die Zustellung.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2, Untertitel 2 → Zustellungen auf Betreiben der Parteien
Regelt die Zustellungen, die auf Betreiben der Parteien erfolgen, einschließlich der Anforderungen an die Zustellung und der möglichen Folgen bei Nichterfüllung dieser Anforderungen.
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