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verfahrensrecht:zustellung_von_schriftstuecken_gegen_empfangsbekenntnis

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Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis

§ 175 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis, einschließlich der Möglichkeit der Zustellung durch Telekopie.

§ 175 (1) ZPO → Zustellung an die in § 173 Absatz 2 Genannten
Ein Schriftstück kann den in § 173 Absatz 2 Genannten gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden.

§ 175 (2) ZPO → Zustellung gegen Empfangsbekenntnis durch Telekopie
Eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis kann auch durch Telekopie erfolgen. Die Übermittlung soll mit dem Hinweis „Zustellung gegen Empfangsbekenntnis“ eingeleitet werden und die absendende Stelle, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Justizbediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat.

§ 175 (3) ZPO → Nachweis der Zustellung durch Empfangsbekenntnis
Die Zustellung nach den Absätzen 1 und 2 wird durch das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis nachgewiesen.

§ 175 (4) ZPO → Übermittlung des Empfangsbekenntnisses
Das Empfangsbekenntnis muss schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 130a) an das Gericht gesandt werden.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2, Untertitel 1 → Zustellungen von Amts wegen
Regelt die von Amts wegen veranlassten Zustellungen im Zivilverfahren, einschließlich der zulässigen Zustellungsarten, der Zustellung durch Gerichtsvollzieher oder Justizbedienstete sowie besonderer Bestimmungen für Zustellungen ins Ausland oder an Bevollmächtigte.

verfahrensrecht/zustellung_von_schriftstuecken_gegen_empfangsbekenntnis.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 10:09 von 127.0.0.1