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§ 183 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zustellung durch ausländische Behörden, wenn keine völkerrechtlichen Vereinbarungen bestehen.
Bestehen keine völkerrechtlichen Vereinbarungen zur Zustellung, so erfolgt die Zustellung vorbehaltlich des Absatzes 4 auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die Behörden des ausländischen Staates.
§ 183 ZPO → Zustellung im Ausland
Regelt die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland.
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