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verfahrensrecht:zustellung_formlose_mitteilung

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Zustellung; formlose Mitteilung

§ 270 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die formlose Mitteilung von Schriftsätzen und Erklärungen der Parteien, sofern keine gerichtliche Anordnung zur Zustellung vorliegt.

§ 270 ZPO

Mit Ausnahme der Klageschrift und solcher Schriftsätze, die Sachanträge enthalten, sind Schriftsätze und sonstige Erklärungen der Parteien, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im Übrigen an dem zweiten Werktag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 → Verfahren bis zum Urteil
Regelt die Verfahrensschritte und Anforderungen von der Klageerhebung bis zur Urteilsfindung, einschließlich der Zustellung von Klageschriften und der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung.

verfahrensrecht/zustellung_formlose_mitteilung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 15:00 von 127.0.0.1