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§ 192 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zustellung von Dokumenten durch den Gerichtsvollzieher auf Betreiben der Parteien.
Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen unbeschadet der Zustellung im Ausland (§ 183) durch den Gerichtsvollzieher. Im Verfahren vor dem Amtsgericht kann die Partei den Gerichtsvollzieher durch Vermittlung durch die Geschäftsstelle des Prozessgerichts mit der Zustellung beauftragen. Insoweit hat diese den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung zu beauftragen.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2, Untertitel 2 → Zustellungen auf Betreiben der Parteien
Regelt die Zustellungen, die von den Parteien selbst betrieben werden müssen, einschließlich der Beauftragung eines Gerichtsvollziehers und der besonderen Bestimmungen für Zustellungen im Ausland.
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