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§ 1089 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass bei der Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls in anderen Mitgliedstaaten die Vorschriften der Verordnung (EU) 2020/1784 sowie bestimmte Paragraphen der ZPO entsprechend gelten.
Ist der Europäische Zahlungsbefehl in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zuzustellen, gelten die Vorschriften der Verordnung (EU) 2020/1784 sowie für die Durchführung dieser Verordnung § 1067 Absatz 1, § 1069 Absatz 1 und § 1070 entsprechend.
§ 1089 ZPO → Zustellung
Regelt die Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls sowohl im Inland als auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
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