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§ 1089 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass bei der Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls im Inland die Vorschriften über das Verfahren bei Zustellungen von Amts wegen gelten, jedoch die §§ 185 bis 188 nicht anzuwenden sind.
Ist der Europäische Zahlungsbefehl im Inland zuzustellen, gelten die Vorschriften über das Verfahren bei Zustellungen von Amts wegen entsprechend. Die §§ 185 bis 188 sind nicht anzuwenden.
§ 1089 ZPO → Zustellung
Regelt die Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls sowohl im Inland als auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
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