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verfahrensrecht:zustellung_des_beschlusses_an_den_schuldner

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Zustellung des Beschlusses an den Schuldner

§ 951 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zustellung des Beschlusses an den Schuldner durch das Gericht, das den Beschluss erlassen hat, und die Bereitstellung einer erforderlichen Übersetzung durch den Gläubiger.

§ 951 (2) ZPO

Das Gericht, das den Beschluss erlassen hat, lässt dem Schuldner den Beschluss nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zustellen; diese Zustellung gilt als Zustellung auf Betreiben des Gläubigers (§ 191). Eine Übersetzung oder Transliteration, die nach Artikel 28 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 erforderlich ist, hat der Gläubiger bereitzustellen.

siehe auch

§ 951 ZPO → Vollziehung von im Inland erlassenen Beschlüssen
Regelt die Vollziehung von im Inland erlassenen Beschlüssen zur vorläufigen Kontenpfändung, insbesondere bei grenzüberschreitenden Fällen innerhalb der Europäischen Union.

verfahrensrecht/zustellung_des_beschlusses_an_den_schuldner.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:11 von 127.0.0.1