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verfahrensrecht:zustellung_der_revisionsschrift

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Zustellung der Revisionsschrift

§ 550 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Anforderungen an die Zustellung der Revisionsschrift im Revisionsverfahren.

§ 550 (1) ZPO → Vorlage einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift des Urteils
Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden, soweit dies nicht bereits nach § 544 Absatz 3 Satz 2 geschehen ist.

§ 550 (2) ZPO → Zustellung der Revisionsschrift an die Gegenpartei
Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2 → Revision
Regelt die Vorschriften und Verfahren zur Einlegung und Begründung der Revision, einschließlich der Fristen und Zustellungserfordernisse.

verfahrensrecht/zustellung_der_revisionsschrift.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:18 von 127.0.0.1