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verfahrensrecht:zustellung_der_einspruchsschrift

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Zustellung der Einspruchsschrift

§ 340a der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zustellung der Einspruchsschrift an die Gegenpartei und die damit verbundenen Mitteilungspflichten.

§ 340a ZPO

Die Einspruchsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen. Dabei ist mitzuteilen, wann das Versäumnisurteil zugestellt und Einspruch eingelegt worden ist. Die erforderliche Zahl von Abschriften soll die Partei mit der Einspruchsschrift einreichen. Dies gilt nicht, wenn die Einspruchsschrift als elektronisches Dokument übermittelt wird.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 3, Titel 1 → Verfahren im ersten Rechtszug
Regelt die Verfahrensabläufe im ersten Rechtszug, einschließlich der Klageerhebung, der Zustellung von Dokumenten und der Durchführung von Verhandlungen.

verfahrensrecht/zustellung_der_einspruchsschrift.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:43 von 127.0.0.1