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§ 521 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung der Gegenpartei zuzustellen sind.
Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung sind der Gegenpartei zuzustellen.
§ 521 ZPO → Zustellung der Berufungsschrift und -begründung
Regelt die Zustellung der Berufungsschrift und der Berufungsbegründung an die Gegenpartei sowie die Möglichkeit, Fristen für Erwiderungen zu setzen.
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