Anzeigen:
§ 241 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zustellung der Anzeige bei Unterbrechung des Verfahrens.
Die Anzeige des gesetzlichen Vertreters ist dem Gegner der durch ihn vertretenen Partei, die Anzeige des Gegners ist dem Vertreter zuzustellen.
§ 241 ZPO → Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit
Regelt die Unterbrechung eines Verfahrens bei Verlust der Prozessfähigkeit einer Partei oder bei Änderungen in der gesetzlichen Vertretung.
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