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verfahrensrecht:zustellung_der_anzeige_bei_unterbrechung

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Zustellung der Anzeige bei Unterbrechung

§ 241 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zustellung der Anzeige bei Unterbrechung des Verfahrens.

§ 241 (2) ZPO

Die Anzeige des gesetzlichen Vertreters ist dem Gegner der durch ihn vertretenen Partei, die Anzeige des Gegners ist dem Vertreter zuzustellen.

siehe auch

§ 241 ZPO → Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit
Regelt die Unterbrechung eines Verfahrens bei Verlust der Prozessfähigkeit einer Partei oder bei Änderungen in der gesetzlichen Vertretung.

verfahrensrecht/zustellung_der_anzeige_bei_unterbrechung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 14:50 von 127.0.0.1