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verfahrensrecht:zustellung_bei_verweigerter_annahme

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Zustellung bei verweigerter Annahme

§ 179 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Vorgehensweise bei der Zustellung eines Schriftstücks, wenn die Annahme unberechtigt verweigert wird.

§ 179 ZPO

Wird die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks unberechtigt verweigert, so ist das Schriftstück in der Wohnung oder in dem Geschäftsraum zurückzulassen. Hat der Zustellungsadressat keine Wohnung oder ist kein Geschäftsraum vorhanden, ist das zuzustellende Schriftstück zurückzusenden. Mit der Annahmeverweigerung gilt das Schriftstück als zugestellt.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2, Untertitel 1 → Zustellungen von Amts wegen
Regelt die von Amts wegen veranlassten Zustellungen im Zivilverfahren, einschließlich der zulässigen Zustellungsarten, der Zustellung durch Gerichtsvollzieher oder Justizbedienstete sowie besonderer Bestimmungen für Zustellungen ins Ausland oder an Bevollmächtigte.

verfahrensrecht/zustellung_bei_verweigerter_annahme.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 10:10 von 127.0.0.1