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§ 172 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zustellung eines Schriftsatzes, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, an den Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges, dessen Entscheidung angefochten wird.
Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten wird. Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem zuzustellen. Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat.
§ 172 ZPO → Zustellung an Prozessbevollmächtigte
Regelt die Zustellung an Prozessbevollmächtigte in anhängigen Verfahren und bei Einlegung von Rechtsmitteln.
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