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verfahrensrecht:zustellung_bei_einlegung_von_rechtsmitteln

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Zustellung bei Einlegung von Rechtsmitteln

§ 172 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zustellung eines Schriftsatzes, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, an den Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges, dessen Entscheidung angefochten wird.

§ 172 (2) ZPO

Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten wird. Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem zuzustellen. Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat.

siehe auch

§ 172 ZPO → Zustellung an Prozessbevollmächtigte
Regelt die Zustellung an Prozessbevollmächtigte in anhängigen Verfahren und bei Einlegung von Rechtsmitteln.

verfahrensrecht/zustellung_bei_einlegung_von_rechtsmitteln.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 10:08 von 127.0.0.1