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Nach dem Wert des Verfahrens („Streitwert“) nach den § 2 ff ZPO bestimmt sich die Zuständigkeit des Gerichts („Zuständigkeitsstreitwert“) und (analog) die Zulässigkeit eines Rechtsmittels („Rechtsmittelstreitwert“).
§ 2 ff ZPO → Streitwert
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