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verfahrensrecht:zustaendigkeit_fuer_wiedereinsetzung

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Zuständigkeit für Wiedereinsetzung

§ 237 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, welches Gericht über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet.

§ 237 ZPO

Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Allgemeine Vorschriften
Regelt die allgemeinen Vorschriften für das Verfahren, einschließlich der Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Zuständigkeit der Gerichte.

verfahrensrecht/zustaendigkeit_fuer_wiedereinsetzung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 14:49 von 127.0.0.1