Anzeigen:
§ 879 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zuständigkeit für die Erhebung von Widerspruchsklagen und die Rolle der Verteilungsgerichte und Landgerichte.
§ 879 (1) ZPO → Klageerhebung bei Verteilungs- und Landgerichten
Bestimmt, dass die Klage bei dem Verteilungsgericht und, wenn der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehört, bei dem Landgericht zu erheben ist.
§ 879 (2) ZPO → Zuständigkeit des Landgerichts bei Widersprüchen
Regelt, dass das Landgericht für sämtliche Klagen zuständig ist, wenn seine Zuständigkeit bei einer Klage begründet ist, es sei denn, die Gläubiger vereinbaren eine Entscheidung durch das Verteilungsgericht.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Widerspruchsverfahren
Regelt die Zuständigkeiten und Verfahren bei Widerspruchsklagen, insbesondere die Rolle der Verteilungsgerichte und Landgerichte sowie die Möglichkeit der Vereinbarung unter Gläubigern.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de