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§ 1062 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Oberlandesgericht für Entscheidungen über Anträge betreffend die Bestellung, Ablehnung oder Beendigung eines Schiedsrichters, die Feststellung der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens, die Vollziehung oder Aufhebung von Maßnahmen des Schiedsgerichts sowie die Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs zuständig ist.
Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend:
1. die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038); 2. die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040); 3. die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041); 4. die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).
§ 1062 ZPO → Zuständigkeit
Regelt die Zuständigkeit der Gerichte in Bezug auf schiedsrichterliche Verfahren und Entscheidungen.
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