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verfahrensrecht:zustaendigkeit_des_gerichtsvollziehers_nach_wohnsitz_oder_aufenthaltsort

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Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers nach Wohnsitz oder Aufenthaltsort

§ 802e (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat.

§ 802e (1) ZPO

Für die Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung ist der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat.

siehe auch

§ 802e ZPO → Zuständigkeit
Regelt die Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers für die Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.

verfahrensrecht/zustaendigkeit_des_gerichtsvollziehers_nach_wohnsitz_oder_aufenthaltsort.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:14 von 127.0.0.1