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verfahrensrecht:zustaendigkeit_des_amtsgerichts_bei_beweisaufnahme

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Zuständigkeit des Amtsgerichts bei Beweisaufnahme

§ 1062 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt die Zuständigkeit des Amtsgerichts für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen.

§ 1062 (4) ZPO

Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

siehe auch

§ 1062 ZPO → Zuständigkeit
Regelt die Zuständigkeit der Gerichte in Bezug auf schiedsrichterliche Verfahren und Entscheidungen.

verfahrensrecht/zustaendigkeit_des_amtsgerichts_bei_beweisaufnahme.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:25 von 127.0.0.1