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verfahrensrecht:zustaendigkeit_bei_oeffentlicher_urkunde

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Zuständigkeit bei öffentlicher Urkunde

§ 946 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zuständigkeit des Gerichts, in dessen Bezirk eine öffentliche Urkunde errichtet wurde, die den Schuldner zur Erfüllung der Forderung verpflichtet.

§ 946 (2) ZPO

Hat der Gläubiger bereits eine öffentliche Urkunde (Artikel 4 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014) erwirkt, in der der Schuldner verpflichtet wird, die Forderung zu erfüllen, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Urkunde errichtet worden ist.

siehe auch

§ 946 ZPO → Zuständigkeit
Regelt die Zuständigkeit für den Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014.

verfahrensrecht/zustaendigkeit_bei_oeffentlicher_urkunde.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:09 von 127.0.0.1