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§ 289 der Zivilprozessordnung (ZPO) behandelt die Auswirkungen von Zusätzen bei einem gerichtlichen Geständnis.
§ 289 (1) ZPO → Wirksamkeit des Geständnisses trotz Zusätzen
Erklärt, dass die Wirksamkeit eines Geständnisses nicht beeinträchtigt wird, wenn ihm eine Behauptung hinzugefügt wird, die ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel enthält.
§ 289 (2) ZPO → Einräumende Erklärung und Geständnis
Bestimmt, dass die Anerkennung einer Erklärung als Geständnis trotz zusätzlicher oder einschränkender Behauptungen von der Beschaffenheit des einzelnen Falles abhängt.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 → Verfahren bis zum Urteil
Regelt die Abläufe und Bestimmungen, die im Verlauf eines Zivilprozesses bis zur Urteilsverkündung zu beachten sind, einschließlich der Beweisaufnahme und der Verhandlung.
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