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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:zusaetze_beim_gestaendnis

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Zusätze beim Geständnis

§ 289 der Zivilprozessordnung (ZPO) behandelt die Auswirkungen von Zusätzen bei einem gerichtlichen Geständnis.

§ 289 (1) ZPO → Wirksamkeit des Geständnisses trotz Zusätzen
Erklärt, dass die Wirksamkeit eines Geständnisses nicht beeinträchtigt wird, wenn ihm eine Behauptung hinzugefügt wird, die ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel enthält.

§ 289 (2) ZPO → Einräumende Erklärung und Geständnis
Bestimmt, dass die Anerkennung einer Erklärung als Geständnis trotz zusätzlicher oder einschränkender Behauptungen von der Beschaffenheit des einzelnen Falles abhängt.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 → Verfahren bis zum Urteil
Regelt die Abläufe und Bestimmungen, die im Verlauf eines Zivilprozesses bis zur Urteilsverkündung zu beachten sind, einschließlich der Beweisaufnahme und der Verhandlung.

verfahrensrecht/zusaetze_beim_gestaendnis.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 15:06 von 127.0.0.1