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verfahrensrecht:zurueckweisung_eines_beweisantrags

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Zurückweisung eines Beweisantrags

Die Zurückweisung eines Beweisantrags für beweiserhebliche Tatsachen ist nur dann zulässig, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder wenn die Bezeichnung der Tatsache zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet, aber „ins Blaue“ hinein aufgestellt ist und der Beweisantrag sich deshalb als rechtsmissbräuchlich darstellt.1)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 18. April 2013 - I ZR 66/12; m.V.a. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1994 VII ZR 140/93, NJWRR 1995, 722; Urteil vom 28. Februar 2013 I ZR 180/11, RdTW 2013, 277 Rn. 13
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