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§ 563 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Zurückverweisung an das Berufungsgericht, wenn im Fall des Absatzes 3 die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann, in Frage kommt.
Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
§ 563 ZPO → eigene Sachentscheidung
Regelt die Zurückverweisung einer Sache an das Berufungsgericht und die Möglichkeit einer eigenen Sachentscheidung durch das Revisionsgericht.
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