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Die Zulassungsentscheidung ist eine gebundene Willensbetätigung des Beschwerdegerichts, der eine Prüfung der Zulassungsgründe vorauszugehen hat. Dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde in den Ausspruch des Beschlusses aufgenommen wird, ist im Sinne der Rechtsmittelklarheit wünschenswert, jedoch nicht zwingend. Es reicht aus, wenn sich die Zulassung mit hinreichender Deutlichkeit aus den Gründen der Beschwerdeentscheidung ergibt. Das wird etwa der Fall sein, wenn sich das Beschwerdegericht in den Gründen seiner Entscheidung zu den Zulassungsgründen des § 574 Abs. 2 ZPO äußert und einen oder mehrere von ihnen annimmt.1)
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