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§ 543 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Revision nur stattfindet, wenn sie vom Berufungsgericht im Urteil oder vom Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung zugelassen wurde.
Die Revision findet nur statt, wenn sie 1. das Berufungsgericht in dem Urteil oder 2. das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung zugelassen hat.
§ 543 ZPO → Zulassungsrevision
Regelt die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Zivilprozess.
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