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verfahrensrecht:zulassung_der_revision_durch_berufungs-_oder_revisionsgericht

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Zulassung der Revision durch Berufungs- oder Revisionsgericht

§ 543 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Revision nur stattfindet, wenn sie vom Berufungsgericht im Urteil oder vom Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung zugelassen wurde.

§ 543 (1) ZPO

Die Revision findet nur statt, wenn sie 1. das Berufungsgericht in dem Urteil oder 2. das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung zugelassen hat.

siehe auch

§ 543 ZPO → Zulassungsrevision
Regelt die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Zivilprozess.

verfahrensrecht/zulassung_der_revision_durch_berufungs-_oder_revisionsgericht.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:17 von 127.0.0.1