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verfahrensrecht:zulassung_der_berufung_durch_das_gericht

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Zulassung der Berufung durch das Gericht

§ 511 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, wann das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung zulassen muss.

§ 511 (4) ZPO

Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und

2. die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist. Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

siehe auch

§ 511 ZPO → Statthaftigkeit der Berufung
Regelt die Statthaftigkeit der Berufung gegen im ersten Rechtszug erlassene Endurteile.

verfahrensrecht/zulassung_der_berufung_durch_das_gericht.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:08 von 127.0.0.1