Anzeigen:
§ 916 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass die Zulässigkeit des Arrestes nicht durch betagte oder bedingte Ansprüche ausgeschlossen wird, es sei denn, der bedingte Anspruch hat wegen der entfernten Möglichkeit des Eintritts der Bedingung keinen gegenwärtigen Vermögenswert.
Die Zulässigkeit des Arrestes wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch betagt oder bedingt ist, es sei denn, dass der bedingte Anspruch wegen der entfernten Möglichkeit des Eintritts der Bedingung einen gegenwärtigen Vermögenswert nicht hat.
§ 916 ZPO → Arrestanspruch
Regelt die Voraussetzungen für die Anordnung eines Arrestes zur Sicherung der Zwangsvollstreckung.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de